Allgemeine Einkaufsbedingungen der PanTrac GmbH

(nachfolgend: PanTrac)

§ 1
Geltungsbereich

1) Die nachfolgenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für sämtliche Einkäufe der PanTrac von Unternehmen im Sinne des §14 BGB.

2) Einkäufe der PanTrac erfolgen nur aufgrund der nachstehenden Bedingungen, sofern schriftlich nichts anderes vereinbart ist. Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Verkaufsbe­dingungen des Verkäufers widersprechen wir hier ausdrücklich. Zur Wirksamkeit der Zurück­weisung dieser entgegenstehenden Bedingungen bedarf es keiner nochmaligen ausdrück­lichen Erklärung unsererseits bei oder nach Vertrags­schluss.

 

§ 2
Bestellungen, Schriftformerfordernis

Bestellungen der PanTrac sind nur gültig und verbindlich, wenn sie schriftlich erfolgen. Mündliche Absprachen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Nebenabreden oder sonstige Vereinbarungen vor, bei oder nach Vertragsschluss bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das gilt auch für ein Verzicht auf das Schriftformerfordernis.

 

§ 3
Umfang der Lieferungen

Für die Art und den Umfang der Lieferungen sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend. Ist ein Vertrag geschlossen worden, ohne dass solche beiderseitigen Erklärungen vorliegen, so ist die schriftliche Auftragsbestätigung der PanTrac maßgebend, sofern dieser nicht unverzüglich durch den Verkäufer widersprochen wird.

 

§ 4
Preise und Zahlungsbedingungen

Die von PanTrac an den Verkäufer zu zahlenden Entgelte verstehen sich – soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart – stets als Bruttopreise inkl. Umsatzsteuer.

 

§ 5
Liefertermine

1) Liefertermine sind für den Verkäufer verbindlich. Erbringt der Verkäufer seine Leistung nicht fristgemäß, so stehen PanTrac die gesetzlichen Rechte zu.

2) Lieferung haben unter Beifügung sämtlicher für PanTrac erforderlichen Unterlagen zu erfolgen.

3) Der Verkäufer ist verpflichtet, PanTrac unverzüglich zu benachrichtigen, wenn Umstände eintreten oder für den Verkäufer vorhersehbar sind, aus welchen sich ergibt, dass der Verkäufer die vereinbarten Liefertermine nicht wird einhalten können.

 

§ 6
Entgegennahme, Rügepflichten

1) Angelieferte Ware ist von PanTrac nur abzunehmen, wenn sie den vertraglich vereinbarten Qualitätsanforderungen entspricht.

2) PanTrac hat die Ware auf ihre vertragliche Beschaffenheit zu untersuchen. Rügen wegen offensichtlicher Mängel müssen unter Wahrung einer Frist von 14 Tagen geltend gemacht werden. Mängel, die bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden, können innerhalb von 14 Tagen nach ihrer Feststellung dem Verkäufer mitgeteilt werden.

 

§ 7
Gewährleistung und Haftung des Verkäufers

1) Die Gewährleistungspflichten des Verkäufers richten sich nach den gesetzlichen Bestim­mungen soweit nachfolgend nichts weiteres vereinbart ist.

2) Bei mangelhafter Lieferung ist der Verkäufer verpflichtet, das mangelhafte Material – bei Bestehen einer Lieferverpflichtung des Verkäufers – unverzüglich wieder abzutranspor­tieren und durch mangelfreies Material zu ersetzen. Sofern keine Lieferverpflichtung besteht, hat der Verkäufer das der PanTrac bereit zu stellende Material unverzüglich abzunehmen und mangelhaftes Material bereit zu stellen. Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport, Wege, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

3) Für Ersatz- und Nachlieferungen haftet der Verkäufer wie für den ursprünglichen Liefer­gegenstand. Die Gewährleistungsfrist für die Ersatzlieferung beginnt frühestens mit Bereit­stellung bzw. Ablieferung der Ersatzlieferung.

 

§ 8
Haftung der PanTrac

Pantrac haftet in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Eine Haftung für einfache Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen. Wegen der Verlet­zung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen schuldhafter Verletzung wesent­licher Vertragspflichten haftet PanTrac abweichend von den Sätzen 1 und 2 nach den gesetzlichen Vorschriften. Der Schadensersatzanspruch bei einer fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertrags­pflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Gleiches gilt in den Fällen des Satz 1 bei grob fahrlässigen Verletzungen, wenn keiner der in Satz 3 genannten Ausnahmefällen vorliegt. Ansprüche des Verkäufers gegen die PanTrac unterliegen einer ein­jährigen Verjährungsfrist.

 

§ 9
Schlussbestimmungen

1) Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die unwirksame Regelung ist – sofern eine gesetzliche Regelung nicht besteht – durch eine wirksame zu ersetzen, die den mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zweck, soweit möglich, verwirklicht. In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn bei der Durchführung einer Lücke offenbar wird.

2) Erfüllungsort für sämtliche Lieferungen an PanTrac ist der Sitz der PanTrac in Berlin.

3) Ausschließlicher Gerichtsstand ist bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten Berlin.

4) Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht. UN-Kaufrecht findet keine Anwendung. Für die Auslegung von Lieferklauseln gelten ergänzend die Incoterms der Internationalen Handelskammer Deutschland in der jeweils aktuellen Fassung.