Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen
der PanTrac GmbH
(nachfolgend: PanTrac) für Verträge mit Unternehmen

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ergänzend zu unseren Angeboten bzw. unseren Auftragsbestätigungen. Abweichenden Einkaufsbedingungen des Bestellers wird ausdrücklich widersprochen, sie gelten nicht gegenüber PanTrac.

 

I. Vorvertragliche Leistungen, Angebot und Annahme

  1. Erste Kostenvoranschläge einschließlich die zu ihrer Erläuterung erforderlichen Skizzen und schematischen Darstellungen werden kostenlos geliefert. Werden auf Ihren Wunsch darüber hinaus weitere Unterlagen (Entwürfe, Pläne, Zeichnungen, Festigkeitsberechnungen etc.) über das erste Angebot hinausgehend erarbeitet und erhält PanTrac nicht den Auftrag, ist PanTrac berechtigt, eine dem angeforderten, besonderen Arbeitsaufwand entsprechende angemessene Vergütung zu berechnen.
  2. Zwischen PanTrac und Ihnen ist vereinbart, dass alle im Rahmen der Zusammenarbeit überlassenen Informationen, Zeichnungen, Daten etc. wechselseitig i.S.d. § 18 UWG anvertraut sind und ausschließlich im Rahmen der Zusammenarbeit genutzt werden dürfen. Jede anderweitige Nutzung, insbesondere die Weitergabe an Dritte, ist strikt untersagt.
  3. Angebote haben eine Gültigkeit von 4 Wochen ab Ausstellungsdatum. Mündliche Vereinbarungen oder Zusagen sind für PanTrac nur nach schriftlicher Bestätigung bindend.
  4. Technische Daten und Beschreibungen in PanTrac-Produktinformationen, Merkblättern etc. sind lediglich Anhaltspunkte, sofern es sich um Verschleißteile handelt. Sie basieren auf technischen Erkenntnissen in Laborversuchen und unterschiedlichen Praxisanwendungen. Sie sind daher in keinem Fall als zugesicherte Eigenschaften oder Beschaffenheits- bzw. Haltbarkeitsgarantien im Sinne des § 443 BGB für den konkreten Anwendungsfall zu betrachten.

 

II. Preise und Zahlungskonditionen

  1. Für Materiallieferungen verstehen sich die Preise ab Werk netto ausschließlich Verpackung, Fracht, Versicherung, Umsatzsteuer und ggf. ohne Zölle. Bei zu erbringenden Montageleistungen basieren die Preise für zu erbringende Arbeiten auf den für PanTrac maßgeblichen gesetzlichen bzw. tariflichen Arbeitszeiten. Werden von Ihnen Überstunden, Nacht-, Sonn- oder Feiertagsstunden verlangt, kommen die tariflichen bzw. gesetzlichen Zuschläge zusätzlich zur Anrechnung. Neben den vereinbarten Preisen für die Stundensätze, die sich netto verstehen, sind die Kosten für die Hin- und Rückreise der PanTrac -Mitarbeiter, die Vergütung für Reisestunden und die tarifliche Auslösung zu den jeweils gültigen Sätzen zu vergüten.
  2. PanTrac behält sich das Recht vor, Lieferungen auch dann auszuführen, wenn lediglich 90 % der vertraglich vereinbarten Menge geleistet werden können, sofern dies dem Vertragspartner nicht unzumutbar benachteiligen würde. Soweit sich die Preise der PanTrac in der Zeit zwischen der Bestellung und der Lieferung erhöhen, so ist für den Vergütungsanspruch der am Tag der Lieferung maßgebende Preis anzusetzen, sofern dieser nicht mehr als 10 % über dem Preis liegt, der zum Zeitpunkt der Bestellung maßgebend war.
  3. Rechnungen sind spätestens 30 Tage nach Rechnungszugang ohne Abzug zahlbar. Gegenüber PanTrac-Forderungen kann nur aufgerechnet oder ein Zurückbehaltungsrecht ausgeübt werden, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Sämtliche Kosten des Zahlungsverkehrs gehen zu Ihren Lasten. PanTrac behält sich vor, Ansprüche aus der Geschäftsverbindung abzutreten.

 

III. Eigentumsvorbehalt

  1. PanTrac behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren zur Sicherung aller Ansprüche vor, die PanTrac aus der gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverbindung zustehen. Das Eigentum erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung der Vorbehaltsware entstehenden neuen Erzeugnisse. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit anderen, PanTrac nicht gehörenden Sachen, erwirbt PanTrac Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen eingesetzten Materialien. Bei Pflichtverletzungen des Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist PanTrac auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes zu verlangen und/oder vom Vertrag zurück zu treten. Der Vertragspartner ist in diesen Fällen zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen des Liefergegenstandes liegt keine Rücktrittserklärung der PanTrac, es ei denn, dies wird ausdrücklich erklärt.
  2. Geldforderungen, die durch den Verkauf der noch in PanTrac-Eigentum oder Miteigentum stehenden Materialien gegenüber Ihren Abnehmern entstehen, gelten von Ihnen im Zeitpunkt des Verkaufs als an PanTrac im Voraus abgetreten. Der Umfang der Vorausabtretung ist durch die Höhe der PanTrac-Forderung gegen Sie begrenzt. Bis zum Widerruf durch PanTrac sind Sie jedoch berechtigt, die Forderung in eigenem Namen einzuziehen und an PanTrac abzuführen.
  3. Treten vor oder während der Lieferung/Arbeitsausführung berechtigte Zweifel an Ihrer Zahlungsfähigkeit auf, so kann PanTrac von Ihnen zur Absicherung ihrer Zahlungsverpflichtungen ausreichende Sicherheiten verlangen und bis zur Gestellung solcher Sicherheiten die Erbringung der Lieferungen und Leistungen zurückhalten. Sollten Sie die geforderten Sicherheiten nicht erbringen können, ist PanTrac berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
  4. Soweit der Wert der PanTrac zustehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt, werden auf Ihr Verlangen diese entsprechend freigegeben.

 

IV. Exportkontrolle, Selbstbelieferungsvorbehalt

  1. Ist die Lieferung und/oder Montage des Materials aufgrund von inländischen oder ausländischen Ein- bzw. Ausfuhrbeschränkungen untersagt oder wesentlich erschwert, so können hieraus resultierende Lieferverzögerungen oder Lieferhindernisse nur dann Grundlage eines Schadensersatzanspruchs gegen die PanTrac sein, wenn die Verzögerung oder das Hindernis auf ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten der PanTrac zurückzuführen ist.
  2. Bei Versendungen auf Ihren Wunsch sind Sie verpflichtet, eventuell erforderliche Ein- und Ausfuhrgenehmigungen vor der Versendung der PanTrac zur Verfügung zu stellen.
  3. PanTrac ist berechtigt vom Vertrag zurück zu treten, soweit trotz des vorherigen Abschlusses eines entsprechenden Einkaufsvertrages seinerseits die Einzelteile zur Herstellung des Liefergegenstandes nicht erhält.; die Verantwortlichkeit von PanTrac für Vorsatz oder Fahrlässigkeit nach Maßgabe der Regelungen unter Ziffern VI. und VII. bleibt unberührt. PanTrac wird Sie unverzüglich über die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und, wenn PanTrac zurücktreten will, das Rücktrittsrecht unverzüglich ausüben; PanTrac wird Ihnen im Falle des Rücktritts eine von Ihnen bereits geleistet Gegenleistung unverzüglich erstatten.

 

V. Erfüllungsort und Abnahme

Erfüllungsort ist bei Materiallieferung das ausliefernde Werk. Bei Lieferungen mit Montage ist dies der Ort der Errichtung des Werkes. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn sie nicht binnen 14 Werktagen nach Fertigstellung von Ihnen erteilt wird. PanTrac verpflichtet sich, bei Beginn der Frist auf die Bedeutung der unterlassenen Abnahme unter Bezugnahme auf die Abnahmefiktion hinzuweisen. Dies gilt nicht, wenn abnahmehindernde, in der PanTrac-Verantwortungssphäre liegende Gründe vorliegen.

 

VI. Verzug

Vereinbarte Liefertermine beziehen sich auf das Versanddatum der Ware bzw. bei Lieferungen mit Montage auf den Zeitpunkt der Fertigstellung des Werkes. Bei schuldhafter Überschreitung der Lieferfrist können Sie nach Ablauf einer schriftlich zu setzenden, angemessenen Nachfrist Ihre Ihnen nach dem Gesetz zustehenden Rechte geltend machen. Der Höhe nach ist die Haftung beschränkt auf den Auftragswert.

 

VII. Mängelhaftung

  1. Offensichtliche Mängel müssen gemäß der §§ 377 HGB schriftlich gerügt werden. Andernfalls ist die Geltendmachung von Mangelansprüchen ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Rüge.
  2. Die Verjährungsfrist für Mangelansprüche ist begrenzt auf 12 Monate ab dem Zeitpunkt des gesetzlichen Verjährungsbeginns, soweit PanTrac nicht wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie wegen der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit haftet. Die Haftungsbeschränkung gilt zudem nicht, wenn PanTrac eine Sache geliefert hat, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat. Machen Sie nach Ablauf von mehr als 6 Monaten einen Mangel geltend, sind Sie verpflichtet nachzuweisen, dass der Mangel Ihnen nicht schon seit längerer Zeit bekannt ist und Sie die Benutzung des Vertragsgegenstandes sofort nach Feststellung des Mangels eingestellt haben. Setzen Sie trotz Kenntnis eines von PanTrac zu vertretenden Mangels die Benutzung der Sache fort und vergrößert sich dadurch der Mangel, entfallen Ihre Nacherfüllungsansprüche.
  3. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, so sind Sie gegenüber PanTrac verpflichtet, die PanTrac entstandenen Aufwendungen zur Besichtigung und Prüfung der Mangelrüge gegen Inrechnungstellung zu ersetzen.

 

VIII. Sonstige gesetzliche Haftungen

  1. PanTrac haftet für von ihr zu vertretende Personenschäden sowie für alle Handlungen, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, nach den gesetzlichen Vorschriften. Weitergehende Schadensersatzansprüche – gleich aus welchem Rechtsgrund – insbesondere auch wegen Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, sind, soweit gesetzlich zulässig bzw. soweit nicht gemäß diesen Bedingungen ausdrücklich zugestanden, ausgeschlossen.
  2. Ausgeschlossen ist die Haftung für Schäden, die nicht unmittelbar an der Ware selbst entstanden sind. Eine Haftung für Folgeschäden, wie insbesondere Produktionsausfall, Betriebsunterbrechung, entgangener Gewinn sowie Verlust von Informationen und Daten ist ausgeschlossen, insoweit, als für PanTrac als Versicherungsnehmer kein Deckungsschutz im Rahmen der abgeschlossenen Versicherung des erweiterten Produkthaftpflichtrisikos besteht.

 

IX. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

  1. Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechtsübereinkommens. Für die Auslegung von Lieferklauseln sind die Incoterms in der jeweils neuesten Fassung maßgebend.
  2. Als Gerichtsstand wird Berlin vereinbart, betrieblicher Sitz von PanTrac.

Datum: 27.04.07