Allgemeine Verkaufsbedingungen der PanTrac GmbH

(nachfolgend: PanTrac)

§ 1
Geltungsbereich

1) Die nachfolgenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für sämtliche Verkäufe der PanTrac an Unternehmen im Sinne des §14 BGB.

2) Verkäufe der PanTrac erfolgen nur aufgrund der nachstehenden Bedingungen, sofern schriftlich nichts anderes vereinbart ist. Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Einkaufsbe­dingungen des Käufers widersprechen wir hier ausdrücklich. Zur Wirksamkeit der Zurück­weisung dieser entgegenstehenden Bedingungen bedarf es keiner nochmaligen ausdrück­lichen Erklärung unsererseits bei oder nach Vertrags­schluss.

 

§ 2
Bestellungen, Schriftformerfordernis

Bestellungen der PanTrac sind nur gültig und verbindlich, wenn sie schriftlich erfolgen. Mündliche Absprachen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Nebenabreden oder sonstige Vereinbarungen vor, bei oder nach Vertragsschluss bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das gilt auch für einen Verzicht auf das Schrift­formerfordernis.

 

§ 3
Umfang der Lieferungen

1) Für die Art und den Umfang der Lieferungen sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend. Ist ein Vertrag geschlossen worden, ohne dass solche beiderseitigen Erklärungen vorliegen, so ist die schriftliche Auftragsbestätigung der PanTrac maßgebend, sofern dieser nicht unverzüglich durch den Käufer widersprochen wird.

2) PanTrac ist berechtigt, vom Vertrag hinsichtlich der noch ausstehenden Lieferungen zurückzutreten, soweit PanTrac trotz des vorherigen Abschlusses eines entsprechenden Einkaufsvertrages seinerseits die Einzelteile zur Herstellung des Liefergegenstandes nicht erhält; die Verantwortlichkeit der PanTrac für Vorsatz und Fahrlässigkeit bleibt unberührt. PanTrac wird den Käufer unverzüglich über die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und, wenn PanTrac zurücktreten will, das Rücktrittsrecht unverzüglich ausüben; PanTrac wird dem Käufer im Fall des Rücktritts eine vom diesem bereits geleistete Gegenleistung unverzüglich erstatten.

 

§ 4
Preise und Zahlungsbedingungen

1) Die von PanTrac an den Verkäufer zu zahlenden Entgelte verstehen sich – soweit nicht ausdrück­lich anders vereinbart – stets als Nettopreise zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

2) Rechnungen der PanTrac sind sofort ohne Abzug zur Zahlung fällig. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, werden unter Vorbehalt der Geltendmachung eines weiteren Schadens Zinsen in gesetzlicher Höhe berechnet.

3) Ab der zweiten Mahnung ist PanTrac berechtigt, Mahngebühren in Höhe von EUR 5,00 je Mahnung zu erheben.

4) Wird von PanTrac ein Skonto gewährt, so ist für den entsprechenden Abzug Voraussetzung, dass alle früheren Rechnungen der PanTrac durch den Käufer beglichen sind.

5) Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von PanTrac anerkannt sind.

 

§ 5
Liefertermine

1) Hinsichtlich der Frist für Lieferungen von PanTrac sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend. Die Einhaltung der Frist setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Käufer zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen, Freigaben, die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so wird die Frist angemessen verlängert. Falls die Ablieferung sich aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, verzögert, so gilt die Frist bei Meldung der Lieferbereitschaft bzw. Abholmöglichkeit innerhalb der vereinbarten Frist als eingehalten. Abnahmetermine sind für den Käufer verbindlich. Erbringt der Käufer seine Leistungen nicht fristgemäß, so stehen PanTrac die gesetzlichen Rechte zu.

2) Ist die Nichteinhaltung der Frist nachweislich auf Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung oder den Eintritt von unvorhersehbaren Hindernissen zurückzuführen, so wird die Frist angemessen verlängert.

3) PanTrac haftet bei Verzögerungen in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. In anderen Fällen der Verzögerung der Leistung wird die Haftung der PanTrac für Schadensersatz neben der Leistung auf 5 % des Wertes der Lieferung beschränkt.

4) Das Recht des Käufers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer der PanTrac gesetzten Nachfrist bleibt unberührt.

5) Der Käufer ist verpflichtet, PanTrac unverzüglich zu benachrichtigen, wenn Umstände eintreten oder für den Käufer vorhersehbar sind, aus welchen sich ergibt, dass der Käufer die vereinbarten Abnahmetermine nicht wird einhalten können.

 

§ 6
Eigentumsvorbehalt

1) Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen der PanTrac gegen den Käufer aus der zwischen den Vertragspartnern bestehenden Lieferbeziehung (einschließlich Saldoforderungen aus einem auf diese Lieferbeziehung beschränkten Kontokorrentverhältnis).

2) Die von PanTrac gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum der PanTrac. Die Ware sowie die nach dieser Klausel an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasst Ware, wird nachfolgend Vorbehaltsware genannt.

3) Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für PanTrac.

4) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Absatz 9) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändzungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.

5) Wird die Vorbehaltsware vom Käufer verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnungen der PanTrac als Hersteller erfolgt und PanTrac unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei PanTrac eintreten sollte, übertragt der Käufer bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im og. Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an PanTrac. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt PanTrac, soweit die Hauptsache ihr gehört, dem Käufer anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis.

6) Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum der PanTrac an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an PanTrac ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. PanTrac ermächtigt den Käufer widerruflich, die an PanTrac abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. PanTrac darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.

7) Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Käufer sie unverzüglich auf das Eigentum von PanTrac hinweisen und PanTrac hierüber informieren, um ihr die Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, PanTrac die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer der PanTrac.

8) PanTrac wird die Vorbehaltsware sowie an ihre Stelle tretende Sachen oder Forderungen auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderung um mehr als 20 % übersteigt.

9) Tritt PanTrac bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere bei Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist er berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.

 

§ 7
Entgegennahme, Rügepflichten

1) Der Käufer hat die Ware unverzüglich auf ihre vertragliche Beschaffenheit zu untersuchen. Rügen wegen offensichtlicher Mängel müssen unverzüglich geltend gemacht werden. Mängel, die bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden, sind unverzüglich nach ihrer Feststellung PanTrac mitzuteilen.

2) Die Zurückweisung einer ordnungsgemäß gerügten mangelhaften Lieferung berechtigt den Käufer ausdrücklich nicht auch zu einer Zurückweisung von Folgelieferungen. Eine Zurückweisung durch den Käufer setzt auch bei den Folgelieferungen eine ordnungsgemäße Rüge sowie einen Nachweis hinsichtlich der Mangelhaftigkeit der konkreten Lieferung voraus.

 

§ 8
Gewährleistung und Haftung des Verkäufers

1) Ein Mangel liegt nur vor, wenn die Ware nicht die wechselseitig vereinbarten und in den Auftragsbestätigungen von PanTrac schriftlich niedergelegten Qualitätseigenschaften aufweist. PanTrac übernimmt keine Gewähr bei einer nicht spezifizierten Anwendung, Weiterverarbeitung oder einem nicht nach den Regeln der Technik erfolgten Einsatz der Ware, ebenso wenig für die Eignung der Ware für einen bestimmten Verwendungszweck. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.

2) Für Mängel, zu denen auch die Garantiefälle i. S. d. § 434 Abs. 1 BGB zählen, haftet PanTrac wie folgt:

a) Das Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung und Neuleistung steht in jedem Fall der PanTrac zu. Will der Käufer Schadensersatz statt der Leistung verlangen oder eine Selbstvornahme durchführen, so ist ein Fehlschlagen der Nachbesserung erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch gegeben.
b) Der Käufer hat die ihm obliegenden Vertragsverpflichtungen, insbesondere die vereinbarten Zahlungsbedingungen, einzuhalten. Wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, dürfen Zahlungen des Käufers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen. Gehört jedoch der Vertrag zum Betrieb eines Handelsgewerbes, so kann der Käufer Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann.
c) Zur Mängelbeseitigung hat der Käufer dem Lieferer die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Verweigert er diese, so ist der Lieferer von der Mängelhaftung befreit. Wenn der Lieferer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist verstreichen lässt, ohne den Mangel zu beheben, kann der Käufer Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen.
d) Das Recht des Käufers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der Rüge an in zwölf Monaten.

 

§ 9
Haftung der PanTrac

1) PanTrac haftet in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Eine Haftung für einfache Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen. Wegen der Verlet­zung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen schuldhafter Verletzung wesent­licher Vertragspflichten haftet PanTrac abweichend von den Sätzen 1 und 2 nach den gesetzlichen Vorschriften. Der Schadensersatzanspruch bei einer fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertrags­pflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Gleiches gilt in den Fällen des Satz 1 bei grob fahrlässigen Verletzungen, wenn keiner der in Satz 3 genannten Ausnahmefällen vorliegt.

2) Ansprüche des Verkäufers gegen die PanTrac unterliegen einer ein­jährigen Verjährungsfrist.

 

§ 10
Schlussbestimmungen

1) Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die unwirksame Regelung ist – sofern eine gesetzliche Regelung nicht besteht – durch eine wirksame zu ersetzen, die den mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zweck, soweit möglich, verwirklicht. In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn bei der Durchführung einer Lücke offenbar wird.

2) Erfüllungsort für sämtliche Lieferungen an PanTrac ist der Sitz der PanTrac in Berlin.

3) Ausschließlicher Gerichtsstand ist bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten Berlin.

4) Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht. UN-Kaufrecht findet keine Anwendung. Für die Auslegung von Lieferklauseln gelten ergänzend die Incoterms der Internationalen Handels­kammer Deutschland in der jeweils aktuellen Fassung.